Reichweite und Durchsetzung von Vinkulierungsklauseln in Familiengesellschaften
Das OLG Hamm hat den Schutz von Familiengesellschaften vor dem Eintritt familienfremder Investoren gestärkt. Der Gesellschaftsvertrag ließ im Rahmen einer häufig anzutreffenden Vinkulierungsklausel Anteilsübertragungen nur mit den Stimmen aller Gesellschafter zu; ausgenommen waren lediglich Veräußerungen an Mit-Gesellschafter und deren Abkömmlinge sowie an Gesellschaften, an denen diese mehrheitlich beteiligt waren. Ein Gesellschafter wollte seine Geschäftsanteile an eine ihm gehörende Vorratsgesellschaft und sodann die Anteile an dieser Vorratsgesellschaft an einen Finanzinvestor übertragen; letzterer wäre damit mittelbarer Gesellschafter der Familiengesellschaft geworden. Dies wollten die Mit-Gesellschafter mittels eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verhindern.
Das OLG Hamm sah in der Vinkulierungsklausel eine „Grundtendenz“ bei Familienunternehmen und legte diese Klausel dementsprechend weit aus. Zwar könne die Transaktion nach dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages an sich nicht beanstandet werden. Denn die Anteilsübertragung auf die Vorratsgesellschaft bewege sich im Rahmen des Gesellschaftsvertrages, und die anschließende Übertragung der Vorratsgesellschaft sei von der Vinkulierungsklausel gegenständlich zunächst einmal nicht erfasst.
Gleichwohl verbiete die Vinkulierungsklausel nach ihrem Sinn und Zweck auch derartige mittelbare Veränderungen im Gesellschafterkreis. Denn eine Familiengesellschaft sei gemäß einer „closed-shop“-Strategie planmäßig darauf angelegt, eine Beteiligung und Einflussnahme durch familienfremde Dritte auszuschließen. Dies schon deshalb, weil alle Gesellschafter als Abkömmlinge der Firmengründer miteinander verbunden seien. Dem stehe eine wachsende Zahl von Gesellschaftern und eine damit häufig einhergehende Zunahme von Interessenkonflikten und eine Entfremdung zwischen den Gesellschaftern nicht entgegen. Die Gesellschafter hätten durch die Formulierung der Ausnahmetatbestände deutlich gemacht, gesellschaftsrechtliche Umgehungskonstellationen nicht zu dulden.
Die Transaktionsgestaltung durch Zwischenschaltung einer Vorratsgesellschaft sei erkennbar darauf angelegt, die Vinkulierungsklausel zu umgehen und den familienfremden Finanzinvestor mittelbar zu beteiligen. Zwischen der Beteiligung an der Vorratsgesellschaft und den vinkulierten Kommanditanteilen bestehe wirtschaftliche Identität, sodass dieser Schritt einer unmittelbaren Anteilsveräußerung an den Finanzinvestor gleichkomme.
Wegen des somit gegebenen Verstoßes gegen die Vinkulierungsklausel hätten die Gesellschafter einen Unterlassungsanspruch, um vollendete Tatsache durch einen Vollzug der Transaktion zu verhindern. Dieser Anspruch könne durch einstweilige Verfügung gesichert werden.
Das Urteil zeigt, dass die rechtliche Kategorisierung eines Unternehmens als „Familiengesellschaft“ keine leere Hülle darstellt, sondern echte Auswirkungen auf die Vertragungsauslegung haben kann. Es stärkt den üblicherweise zentralen Wunsch der Gesellschafter vor einer Entfremdung des Gesellschafterkreises. Um diesen Schutz in jedem Einzelfall zu gewährleisten, bedarf es einerseits einer präzisen Gestaltung des Gesellschaftsvertrags. Andererseits müssen die individuellen Nachfolgeplanungen der Gesellschafter an den vorhandenen Regelungen aus-gerichtet werden.
(OLG Hamm, Urt. v. 19.06.2023 – Az. 8 U 177/22)
