Baurecht
Gesetzesentwurf zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung
Thomas Uebrick und Lea-Kristin Kluger, LL.M.
Das Bundeskabinett hat im September den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung beschlossen, der derzeit das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchläuft. Neben Neuregelungen zur vereinfachten Wohnraumschaffung hält der Entwurf auch eine Erleichterung für die Ansiedlung großflächiger Lebensmitteleinzelhandelsmärkte mit Nahversorgungsfunktion bereit.
Aktuelle Rechtslage
Nach der zurzeit geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung sind besondere bauplanungsrechtliche Beschränkungen für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe zu beachten. Eine Zulässigkeit außerhalb von Kerngebieten und zweckbestimmten Sondergebieten besteht hiernach für solche Betriebe nur dann, wenn keine Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung zu befürchten sind. Ab einer Geschossfläche von 1.200 m² – was einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 800 m² entspricht – ist laut BauNVO von wesentlichen Auswirkungen regelhaft auszugehen.
Erst durch die Erbringung eines Atypik-Nachweises, der mit einer umfangreichen städtebaulichen Prüf- und Darlegungspflicht einhergeht, kann die Vermutungsregel widerlegt werden. Die bisherige Regelung soll dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinden dienen.
Geplante Neuregelung
Aufgrund geänderter Verbraucher- und Handelserwartungen will die Bundesregierung die strengen Vorgaben zum Atypik-Nachweis für bestimmte Einzelhandelsbetriebe reduzieren und die Genehmigungspraxis künftig erleichtern. Hierzu soll bei Betrieben mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m², deren Warenangebot im Wesentlichen aus Lebensmitteln oder sonstigen Waren zur Deckung des täglichen Bedarfs besteht, der Nachweis vereinfacht werden, dass keine schädlichen Auswirkungen bestehen, wenn der jeweilige Einzelhandelsbetrieb der verbrauchernahen Versorgung dient.
Die privilegierten Betriebe müssen demnach ein sortimentsbezogenes und ein standortbezogenes Merkmal erfüllen: Zum einen dürfen (fast) nur nahversorgungsrelevante Sortimente vertrieben werden, zum anderen muss sich der Markt in einer städtebaulich integrierten Lage befinden.
Potenzielle Auswirkungen
Die Neuregelung könnte die planungsrechtlichen Anforderungen an Neuansiedlungen ebenso wie an Bestandserweiterungen für Nahversorger jeder Art reduzieren und zur Etablierung einer flexibleren städtebaulichen Ausgestaltung der verbrauchernahen Grundversorgung beitragen. Da aber weiter ein Nachweis für die städtebauliche Verträglichkeit von dem jeweiligen Betrieb geführt werden muss, dürften die Erleichterungen in der Praxis nur gering sein. Ein „großer Wurf“ wäre es nur dann gewesen, wenn die Vermutungsregel für integrierte Einzelhandelsbetriebe, die der Nahversorgung dienen, entfallen würde.
Ob der Gesetzesentwurf in der geplanten Form in Kraft tritt, wird sich erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zeigen.

