14.11.2025
BGH bestätigt insolvenzrechtliche Rangordnung: Schadenersatzansprüche von Aktionären nachrangig
Der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: IX ZR 127/24) hat am 13.11.2025 entschieden, dass kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche von Aktionären – wie im hier zur Entscheidung vorliegenden Fall der Wirecard AG – keine Insolvenzforderungen nach § 38 InsO darstellen. Denn solche Schadensersatzansprüche seien untrennbar mit der Gesellschafterstellung verbunden und folgten daher dem insolvenzrechtlichen Nachrang der Anteilseigner.
Nach Auffassung des IX. Zivilsenats hat der geltend gemachte Schadensersatzanspruch den Ausgleich eines gescheiterten Investments und nicht eine Forderung gegen die Gesellschaft zum Inhalt. Selbst eine vorsätzliche Täuschung ändere an dieser insolvenzrechtlichen Wertung nichts. Aktionäre tragen – so der BGH – ein unternehmerisches Risiko und werden insolvenzrechtlich daher nicht wie gewöhnliche Insolvenzgläubiger behandelt.
Für die Praxis bedeutet dies insbesondere:
- Die Rangfolge zugunsten von Fremdkapitalgebern, Lieferanten und Arbeitnehmern bleibt verlässlich.
- Verfahren und Insolvenzquoten werden nicht durch massenhafte Anlegerforderungen belastet.
Für geschädigte Anleger ist das Urteil zwar nachteilig – ihre Ansprüche kommen erst nach allen regulären Gläubigern zum Zuge. Dennoch ist die Entscheidung zu begrüßen. Denn sie ist systematisch konsequent, da sie klar zwischen unternehmerischem Investitionsrisiko und dem Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs differenziert.
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