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12.04.2024

Erschütterung des Beweiswerts von ärztlichen Folgebe­scheinigungen!

 

Der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann erschüttert sein, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt (vgl. BAG, Urt. v. 13.12.2023, 5 AZR 137/23).

 

Der Arbeitnehmer legte eine AU vom 02.05. bis zum 06.05.2022 vor. In diesem Zeitraum kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis. Daraufhin reichte der Arbeitnehmer Folgebescheinigungen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.05.2022 ein. Ab dem 01.06.2022 war der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig und nahm eine neue Beschäftigung auf. Die Arbeitgeberin verweigerte die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert sei.

 

Das BAG gab der Arbeitgeberin Recht. Der Beweiswert der Folgebescheinigungen sei aufgrund der passgenauen Koinzidenz zwischen der Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit und der Kündigungsfrist sowie dem Umstand, dass unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufgenommen wurde, erschüttert.

 

Sie haben Fragen zu arbeitsrechtlichen Themen? Das Arbeitsrechts-Team von ROTTHEGE hilft Ihnen gerne weiter.
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