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25.02.2026

Fehlerhafte Massen­entlassungs­anzeigen sind nicht korrigierbar!

 

Massenentlassungsanzeigen gegenüber der Agentur für Arbeit sind für den Arbeitgeber vor Auspruch von Kündigungen verpflichtend, wenn dieser innerhalb von 30 Tagen in Abhängigkeit zu der Betriebsgröße eine bestimmte Mitarbeiteranzahl entlässt. Grundlage ist die europäische Massentlassungsrichtlinie, die in Deutschland in § 17 KSchG umgesetzt wurde.

 

Unterlassene und fehlerhafte Massenentlassungsanzeigen führen nach deutschem Recht grundsätzlich dazu, dass die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind. Das Bundesarbeitsgericht zeigte zuletzt Tendenzen, von dieser Rechtsfolge bei fehlerhaften Massenentlassungsanzeigen abweichen zu wollen und leitete ein Vorabentscheidungsverfahren bei Europäsichen Gerichtshof ein. 

 

Insbesondere wollte das BAG wissen, ob der Anzeigepflicht genüge getan ist, wenn die Behörde sich bei einer fehlerhaften oder unzureichennden Anzeige selbst als ausreichend informiert ansieht. Zudem legte das BAG die Frage vor, ob es zur Umsetzung der Massenentlassungsrichtlinie ausreiche, dass die vorgesehene Kündigungssperrenfrist bei fehlerhaften oder unvollständigen Massenentlassungsanzeigen nicht zu laufen beginne.

 

Der EuGH (Urteil v. 30.10.2025, C-402/24) entschied, dass der Zweck der Massenentlassungsanzeigen sei, die zuständigen Behörden ausreichden zu informieren, um innerhalb von 30 Tagen nach Lösungen für die durch die beabsichtigen Massenentlassungen aufgeworfenden Probleme zu suchen, um Arbeislosigkeit zu vermeiden oder begrenzen zu können. Dies sei nicht gewährleistet, wenn die Massenentlassungsanzeige fehlerhaft oder unvollständig sei.

 

In Bezug auf die weitere Vorlagefrage entschied der EuGH, dass es nach europäischem Recht keine ausreichende Sanktion darstelle, die Frist für die Kündigungssperre nicht beginnen zu lassen. Im Ergebnis sagt der EuGH folglich, dass der Arbeitgeber einen Fehler bei der Massenentlassungsanzeige später nicht korrigieren kann.

 

Ob das BAG angesichts dieser Entscheidung von der bisherige Rechtsprechung noch Abstand nehmen wird, erscheint zweifelhaft. Arbeitgeber sind weiterhin gut beraten, ihrer Massenentlassungsanzeigepflicht äußerst gewissenhaft nachzukommen oder Kündigungswellen zu Strecken, um unwirksame Kündigungen zu vermeiden. Für Arbeitnehmer besteht weiterhin ein entsprechende Einfallstor im Rahmen von Kündigungsstreitigkeiten.

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