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06.04.2024

Fortgeltung des Wettbewerbs­verbots auch nach erhobener Kündigungs­schutzklage!

 

Das vertragliche Wettbewerbsverbot gilt während der rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Ein Arbeitnehmer darf grundsätzlich auch nach Zugang einer von ihm gerichtlich angegriffenen fristlosen Kündigung des Arbeitgebers keine Konkurrenztätigkeit ausüben, falls sich die Kündigung später als unwirksam herausstellt (LAG Düsseldorf, Urt. v. 25.10.2023, 12 Sa 262/23).

 

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße fristlos. Gegen die Kündigung erhob der Arbeitnehmer Klage und gewann in I. Instanz. Zugleich wurde er verurteilt, Wettbewerb zu unterlassen. An das Wettbewerbsverbot hielt sich der Arbeitnehmer nicht, woraufhin ihm erneut fristlos gekündigt wurde. Der Arbeitgeber verlangte weiterhin Unterlassung von Wettbewerb.

 

Das LAG Düsseldorf bestätigte, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich zur Unterlassung von Wettbewerb verpflichtet ist. Während des Kündigungsschutzverfahrens sei der Arbeitnehmer grundsätzlich kraft Gesetzes zur Wettbewerbsunterlassung jedenfalls dann verpflichtet, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam sei oder der Kläger erstinstanzlich obsiegt habe. In allen sonstigen Fällen komme es auf eine wechselseitige Interessenabwägung an.

 

Sie haben Fragen zu arbeitsrechtlichen Themen? Das Arbeitsrechts-Team von ROTTHEGE hilft Ihnen gerne weiter.

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