14.09.2023
GmbH-Mantel schützt nicht vor Scheinselbstständigkeit!
Eine natürliche Person kann auch dann sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein, wenn Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und der Gesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürlich Person ist (BSG, Urt. v. 20.07.2023, B 12 BA 4/22 u.a.).
Eine GmbH beauftragte eine UG mit Beratungsleistungen im Vertrieb. Vereinbart waren drei Beratertage pro Woche zu einem pauschalen Tagessatz. Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der UG führte die Tätigkeiten persönlich aus. Die Deutsche Rentenversicherung stufte die Tätigkeit des Geschäftsführers für die GmbH als sozialversicherungspflichtig ein. Hiergegen klagte die beauftragende GmbH.
Das BSG bestätigte die Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers. Stelle sich die Tätigkeit einer natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung dar, sei ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb ausgeschlossen, weil Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist.
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