Kündigung wegen Äußerung in einer Chatgruppe
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28.08.2023

Kündigung wegen Äußerung in einer Chatgruppe

 

Chatgruppen sind kein rechtsfreier Raum

 

Ein Arbeitnehmer, der sich in einer privaten Chatgruppe mit mehreren Teilnehmern in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, kann sich gegen eine dies zum Anlass nehmende außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen (BAG, Urt. v. 24.08.2023 , 2 AZR 17/23).

 

Der Arbeitnehmer war mit fünf weiteren Arbeitnehmern in einer Chatgruppe organisiert. Alle Gruppenmitglieder waren „langjährig befreundet“, zwei miteinander verwandt. Neben rein privaten Themen äußerte sich der Kläger – wie auch mehrere andere Gruppenmitglieder – in beleidigender und menschenverachtender Weise u.a. über Vorgesetzte und Arbeitskollegen. Nachdem die Beklagte hiervon zufällig Kenntnis erhielt, kündigte sie das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage.

 

Die Vorinstanzen hatten der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass der Kläger berechtigterweise damit rechnen durfte, dass seine Äußerungen vertraulich seien. Das BAG hat das Berufungsurteil aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung des Klägers betreffend der ihm vorgeworfenen Äußerungen angenommen und das Vorliegen eines Kündigungsgrundes verneint. Eine Vertraulichkeitserwartung sei nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Das wiederum sei abhängig von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe, so das BAG. Seien Gegenstand der Nachrichten beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige, bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer erwarten durfte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben.

 

Sie haben Fragen zu arbeitsrechtlichen Themen? Das Arbeitsrechts-Team von ROTTHEGE hilft Ihnen gerne weiter. Kontakt: essen@rotthege.com

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