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Arbeitsrecht

Daten ehemaliger Mitarbeiter sind von der Homepage zu löschen

 

Florian Strübig

 

Sachverhalt

 

Ein Arbeitgeber veröffentlichte auf seiner Unternehmenswebsite Mitarbeiterprofile mit Namen und beruflichem Hintergrund der Arbeitnehmer. Nach Ausscheiden einer Arbeitnehmerin löschte der Arbeitgeber deren Mitarbeiterprofil trotz Aufforderung nicht. Daraufhin verlangte diese eine Entschädigung wegen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung.

 

 

Entscheidung

 

Das Gericht nahm einen DSGVO-Verstoß an und sprach der Arbeitnehmerin eine Entschädigung in Höhe von 1.000,00 € zu. Arbeitgeber seien datenschutzrechtlich verpflichtet, die Daten ehemaliger Arbeitnehmer von der Webseite zu entfernen.

 

 

Praxishinweis

 

Die Entscheidung zeigt die enge Verzahnung von Arbeits- und Datenschutzrecht. Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass Mitarbeiterdaten, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erforderlich sind, umgehend zu löschen sind. Um das Risiko einer Entschädigungszahlung nach der DSGVO zu verringern, sollte ein wirksames Datenschutzmanagement-System im Unternehmen etabliert werden.

 

(ArbG Neuruppin, Urteil vom 14.12.2021, Az. 2 Ca 554/21)

Florian Strübig - Rechtsanwalt
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