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Wirtschaftsrecht

Meldepflichten bei Zahlungen ins Ausland

 

Dr. Johannes Kolbeck

 

Hintergrund

 

Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sieht eine Meldepflicht gegenüber der Deutschen Bundesbank vor. Ausländische Unternehmen kennen diese kaum.

 

Eingehende Zahlungen von Ausländern sowie ausgehende Zahlungen an Ausländer, die den Betrag von 12.500,00 € übersteigen, müssen gemeldet werden! Ausgenommen sind lediglich Ausfuhrerlöse, Zahlungen für Wareneinfuhren sowie die Auszahlung und Rückzahlung von Krediten und Einlagen mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit von zwölf Monaten.

 

Für die Meldung an die Bundesbank ist das elektronische Formular einer sog. Z4-Meldung zu verwenden. Meldungen müssen schon bis zum siebten Kalendertag des auf die Leistung/Entgegennahme der Zahlung folgenden Monats vorgenommen werden. Fehlende Meldungen sind bußgeldbewehrt!

 

 

Vermeidung eines OWi-Verfahrens

 

Wird ein solches Versäumnis der Meldepflicht bemerkt, sollten unverzüglich weitere Maßnahmen ergriffen werden. Das Außenwirtschaftsrecht sieht insbesondere die Möglichkeit einer bußgeldbefreienden Selbstanzeige vor. Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit kann unterbleiben, wenn der Verstoß fahrlässig begangen, im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde angezeigt wurde. Zusätzlich müssen angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes getroffen und sämtliche Meldungen aus den vergangenen drei Jahren nachgeholt werden.

 

 

Praxishinweis

 

Meldepflichten sind nur ein kleiner Teil eines umfangreichen Compliance-Systems in Unternehmen. Dennoch sollten sie nicht unterschätzt und in der Buchhaltung unbedingt Maßnahmen zur Verhinderung ergriffen werden. Ist das Kind bereits in den Brunnen gefallen, empfehlen wir eine umfangreiche Aufarbeitung vergangener meldepflichtiger Zahlungen und eine Selbstanzeige gegenüber dem Hauptzollamt.

Dr. Johannes Kolbeck - Partner, Rechtsanwalt und Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht
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