Gesellschaftsrecht
Einführung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG)
Zur Umsetzung der EU-Richtlinie RL 2019/1937 hat die Bundesregierung den Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) beschlossen. Es tritt nunmehr Mitte Juni 2023 in Kraft. Mit dem neuen Gesetz soll der bisher lückenhafte Schutz von Whistleblowern ausgebaut werden. Insbesondere sollen diese nicht fürchten müssen, infolge eines Hinweises Benachteiligungen am Arbeitsplatz zu erfahren.
Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten werden verpflichtet, sogenannte interne Meldestellen einzurichten, an die sich Beschäftigte wenden können, wenn sie Verstöße i. S. d. § 2 HinSchG im Unternehmen feststellen. Die Einrichtung hat bis zum 17.12.2023 zu erfolgen. Die Missachtung ist nach § 40 HinSchG mit bis zu 50.000,- € bußgeldbewährt.
Zusätzlich können Hinweise auch an externe Meldestellen übermittelt werden, die beim Bundesamt für Justiz, der BaFin und Bundeskartellamt ansässig sind. Helfen diese der Meldung eines Hinweisgebers nicht ab, schützt ihn das HinSchG auch bei der öffentlichen Bekanntmachung seiner Informationen.
Arbeitgebern ist daher zu raten, sich eingehend mit den neuen Bestimmungen, insbesondere der Einrichtung einer internen Meldestelle zu befassen. Eine solche Meldestelle kann eine Mitarbeiter*in innerhalb des Unternehmens sein, aber auch ein außenstehender Dritter (bspw. Anwaltskanzlei). Mehreren Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl zwischen 50 und 249 ist es möglich, eine gemeinsame Meldestelle einzurichten.
Mitarbeiter der internen Meldestelle müssen fachkundig sein, Unabhängigkeit und Vertraulichkeit wahren und regelmäßig an Schulungen teilnehmen. Es kann durchaus ratsam sein, die Meldestelle außerhalb des Unternehmens einzurichten. Sprechen Sie uns gerne darauf an!