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Gesellschaftsrecht

Schenkweise Aufnahme (m)eines Kindes in die Gesellschaft

 

Dr. Katrin Feldmann, LL.M.

 

Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts hat Folgen für die Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Minderjährige: Seit dem 01.01.2023 gibt der Gesetzgeber die Unterscheidung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungen auf. Unerheblich ist auch, ob es sich um eine Personen- und Kapitalgesellschaft handelt. Folglich ist für alle Schenkungen von Gesellschaftsanteilen die Zustimmung des Familiengerichts einzuholen. Bisher war diese Zustimmung nur einzuholen, wenn der Minderjährige mit der Gesellschaftsbeteiligung eine Verbindlichkeit übernahm. Weil nur der Erwerb von Personengesellschaftsanteilen zu einer persönlichen Haftung führt, waren Schenkungen von GmbH- und Kommanditanteilen beliebt und in der Regel zustimmungsfrei. Zukünftig bleibt für die zwingende Einbindung des Gerichts nur noch entscheidend, ob die aufnehmende Gesellschaft ein Erwerbsgeschäft betreibt oder nur der privaten Vermögensverwaltung dient. 

 

Häufig wollen Eltern minderjährige Kinder als Gesellschafter aufnehmen, um frühzeitig erbschaftsteuerliche Freibeträge in Anspruch zu nehmen. Für die ertragsteuerliche Anerkennung als Mitunternehmer muss der Minderjährige ein bestimmtes Maß an Unternehmerinitiative und -risiko übernehmen. Dann ist die Schenkung nicht immer lediglich rechtlich vorteilhaft, so dass Eltern zur Vertretung ihres Kindes eines Ergänzungspflegers bedürfen. Hieran hat die Reform nichts geändert.

Dr. Katrin Feldmann - Rechtsanwältin
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