Gesellschaftsrecht
Wer streitet für die zwei-Personen- GmbH?
Mit der Gesellschafterklage können GmbH-Gesellschafter bestimmte Ansprüche der Gesellschaft für diese durchsetzen („actio pro socio“). Dafür müssen sie jedoch gem. § 46 Nr. 8 GmbHG zuvor einen besonderen Vertreter bestellen, der die Ansprüche der GmbH für diese geltend macht. Erst wenn dieser interne Weg gescheitert ist, können sie selbst diese Ansprüche geltend machen.
Für die zwei-Personen-GmbH kann die vorherige Bestellung eines besonderen Vertreters eine bloße Förmelei darstellen und deshalb verzichtbar sein. So hat das OLG München mit Urteil vom 25.05.2023 – 23 W 354/23e – die actio pro socio als vorrangig bestätigt: Für die Durchsetzung der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers stelle der vorherige Versuch einer Vertreterbestellung einen unnötigen und unbilligen Umweg dar. Mit Hinweis auf die Organfunktion und gesellschafterliche Treuepflicht gegenüber der GmbH erließ es auf Antrag eines Gesellschafters im Wege der einstweiligen Verfügung ein Tätigkeits- und Betretungsverbot gegen den abberufenen Mitgesellschafter-Geschäftsführer. Die damit einhergehende Vorwegnahme der Hauptsache befand das OLG als hinnehmbar.
Für Personengesellschaften ist seit Jahresbeginn 2024 die Gesellschafterklage durch das „MoPeG“ erstmalig in § 715b BGB normiert; dort bedarf es der Bestellung eines besonderen Vertreters nicht. Ob damit auch für die GmbH der Umweg über § 46 Nr. 8 GmbHG überflüssig wird, wird zukünftige Rechtsprechung zeigen.