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Steuerrecht

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Immobiliengesell­schaften: aktuelle BFH-Urteile im Überblick

 

Christin Zabel, M.Sc.

 

GmbHs und gewerblich geprägte KGs unterliegen grundsätzlich der Gewerbesteuer. Wer jedoch ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt, kann die darauf entfallende Steuerlast durch die sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung vollständig vermeiden. Die Voraussetzungen dafür sind eng und schon vermeintlich geringe Nebentätigkeiten können die Begünstigung gefährden.

 

Im sogenannten Oldtimerfall (BFH vom 24.07.2025, III R 23/23) hat der BFH klargestellt, dass selbst das Halten von Wertanlagen wie Oldtimern ohne Einnahmen kürzungsschädlich sein kann. Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb der Immobilie dienen, bleiben hingegen unschädlich.

 

Erfreulicher sind die Urteile zur Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, also technischen Einbauten wie Aufzügen oder Regalsystemen. Hierzu hat der BFH anerkannt, dass solche Einbauten unschädlich sein können, wenn sie für eine wirtschaftlich sinnvolle Gebäudenutzung unverzichtbar und im Verhältnis zum Gesamtinvestment untergeordnet sind. Der BFH bejahte dies für Lastenaufzüge in einem Einkaufszentrum und einem Kaufhaus (BFH vom 25.09.2025, IV R 9/24 und IV R 31/23);   Finanzgerichte entschieden ähnlich für Hochregallager und Fettabscheider.

 

Unsere Empfehlungen:

  • Vermögensstruktur und Nebentätigkeiten überprüfen; Wertanlagen ohne Immobilienbezug nicht mit Immobilie in einer Gesellschaft kombinieren.
  • Betriebsvorrichtungen konsequent aus der grundstücksverwaltenden Gesellschaft heraushalten; eine nachträgliche Einordnung als unschädlich bleibt stets mit Rechtsunsicherheit verbunden.
  • Bei Versagung der erweiterten Kürzung Rechtsbehelfsverfahren in Betracht ziehen.
Frau Zabel
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