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Gesellschaftsrecht

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

 

Dr. Katrin Feldmann

 

Die Gesamtverantwortung der Unternehmensführung beinhaltet eine gegenseitige Kontrolle der Entscheidungsträger. Das gilt auch, wenn die Geschäftsführer die verschiedenen Aufgaben unter sich aufgeteilt haben. Hieran erinnerte das OLG Frankfurt a.M. im November letzten Jahres: Wer nicht zuständig ist, dürfe trotzdem nicht die Augen verschließen. Das Gericht bestätigte die außergewöhnliche Kündigung des Dienstverhältnisses eines Geschäftsführers, der Beschlüsse unterschrieben hatte, obwohl greifbare Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bestanden. Nach Auffassung des Senats hatte der für das Rechnungswesen und Vertrieb zuständige Geschäftsführer begründeten Anlass, die Tätigkeit des Personalchefs zu kontrollieren. Dieser hatte mehrere Betriebsratsmitglieder wiederholt innerhalb kürzester Zeit in die nächsten Entgeltgruppen gehoben. In Kenntnis der unzulässigen Höhergruppierungen bzw. Zulagengewährungen hätte der Geschäftsführer des Ressorts Rechnungswesen zu konkreten Maßnahmen, wie beispielsweise Rückfragen, Bitten um Unterlagen, Thematisierung in Leitungssitzungen oder Einschaltung von Kontrollstellen greifen müssen.

 

Die Legalitätspflicht gilt also für den Geschäftsführer ausnahmslos und ist eine seiner Kardinalpflichten. Auch Satzungs- oder Gesetzesverstöße, die im wohlverstandenen Interesse des Unternehmens liegen, sind pflichtwidrig. 

 

(Das Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 20. November 2025 (Az. 5 U 15/24) ist rechtskräftig.)

Dr. Katrin Feldmann - Rechtsanwältin
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