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Gesellschaftsrecht

Feststellung und Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen

 

Dr. Katrin Feldmann, LL.M.

 

Gesellschafter der GmbH können die Kompetenz zur Feststellung ihrer Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit ihrem Versammlungsleiter übertragen. Das hat das OLG Köln, mit Urteil vom 21.07.2022 – 18 U 139/21 bestätigt. Strengere Ansichten fordern eine Satzungsbestimmung oder einen einstimmig gefassten Beschluss. Die Beschlussfeststellung ist ein konstitutiver Akt: Nur ordnungsgemäß festgestellte Gesellschafterbeschlüsse erwachsen in Bestandskraft oder können mit der Anfechtungsklage angegriffen werden.

 

Für Personenhandelsgesellschaften haben sich eine Beschlussfeststellung und die Anfechtungsklage nicht durchgesetzt. Hier sind fehlerhafte Beschlüsse nichtig und Rechtsschutz hiergegen findet der Gesellschafter in einer fristungebundenen Klage auf Feststellung der Nichtigkeit. Zum 01.01.2024 führt das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (BGBl. I 3436, „MoPeG“) gem. § 110 Abs. 2 Nr. 1 HGB nF für Personenhandelsgesellschaften allgemein die Anfechtungsklage ein, die frei gestaltbar sein wird. Die Gesellschafter können z.B. die Drei-Monats-Frist des § 112 HGB nF verkürzen und ein fristauslösendes Ereignis festlegen. Das MoPeG sieht hierfür die Bekanntgabe des Beschlusses vor, lässt aber die Beschlussfeststellung als Voraussetzung für das Anfechtungsmodel offen. Empfehlenswert sind demnach (auch für heutige Gesellschaftsverträge) Bestimmungen darüber, wer die Leitung in oder außerhalb von Gesellschafterversammlungen übernimmt und Beschlüsse feststellen können soll. Weil ein Beschluss der Personengesellschaft aber auch ohne Feststellung vorliegen kann, sollten die Gesellschaftsverträge im Falle des Fehlens eines Versammlungsleiters die Protokollierung des Versammlungsablaufs bestimmen, so dass die Übersendung des Protokolls beschlussfeststellend und damit fristauslösend sein kann.

Dr. Katrin Feldmann - Rechtsanwältin
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