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Arbeitsrecht

Verhaltensbedingte Kündigung wirksam nach Verstoß gegen Clean Desk Policy

 

Florian Strübig

 

Sachverhalt

Die Klägerin war bei der Beklagten als Kreditsachbearbeiterin beschäftigt. Bei der Beklagten galt eine Arbeitsanweisung in Form einer sog. Clean Desk Policy. Danach habe jeder Mitarbeiter dafür Sorge zu tragen, dass schützenswerte oder geheime Informationen – egal ob in papierhafter Form oder auf dem Bildschirm – nicht durch Dritte eingesehen werden können. Die Klägerin verstieß mehrfach dagegen, indem sie sich nicht vom IT-System abmeldete oder sensible Unterlagen auf ihrem Schreibtisch liegen ließ. Dafür erteilte die Beklagte zunächst mehrere Ermahnungen und Abmahnungen. Nach einem erneuten Verstoß sprach die Beklagte die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Dagegen erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage.

 

Entscheidung

In zweiter Instanz erachtete das LAG Sachsen die verhaltensbedingte Kündigung für wirksam. Im Verhalten der Klägerin liege ein Grund, der eine negative Zukunftsprognose rechtfertige und die Interessenabwägung falle zugunsten der Beklagten aus. Die Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin liege in der Nichteinhaltung der „Clean Desk Policy“. Bei einer Arbeitsanweisung zum Datenschutz handele es sich um eine Hauptleistungspflicht. Trotz einschlägiger Er- und Abmahnungen habe die Klägerin wiederholt dagegen verstoßen, was die Beklagte zum Anlass für die Kündigung nehmen konnte. 

 

Praxishinweis

Einmal mehr zeigt die Entscheidung den Zusammenhang von Arbeits- und Datenschutzrecht auf. Der Beklagten war es hier gelungen, jeden einzelnen Verstoß gegen Datenschutzrecht zu dokumentieren und abzumahnen. Die Summe von Pflichtverletzungen führte zu Ablaufstörungen bei der Beklagten und rechtfertigte eine verhaltensbedingte Kündigung.

 

(LAG Sachsen, Urteil vom 07.04.2022 – 9 Sa 250/21)

Florian Strübig - Rechtsanwalt
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