42551
page-template-default,page,page-id-42551,stockholm-core-2.3.2,select-child-theme-ver-1.1.1,select-theme-ver-8.10,ajax_fade,page_not_loaded,popup-menu-fade,side_area_over_content,,qode_grid_1500,qode_menu_,wpb-js-composer js-comp-ver-6.7.0,vc_responsive

Baurecht

Ausblick zu den geplanten Änderungen der Bauordnung NRW ab dem 1. Januar 2024

 

Thomas Uebrick und Lea-Kristin Kluger, LL.M.

 

 

1) Einführung einer Solardachpflicht 

Der Gesetzentwurf sieht eine Solardachpflicht für Neubauten vor, die ab 01.01.2024 für Nichtwohngebäude und ab 01.01.2025 für Wohngebäude gelten soll, wobei auch genehmigungsfreie Vorhaben umfasst sind. Zudem müssen ab 01.01.2026 (für Gemeinden bereits ab 01.07.2024) auch auf Bestandsgebäuden Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie installiert werden, deren Dach vollständig erneuert wird. Für Liegenschaften des Landes gelten Sonderregeln mit früheren Fristen. 

 

2) Erleichterungen im Abstandsflächenrecht 

Die Vorgaben zum Mindestabstand von Solaranlagen auf Dächern entfallen ab dem 01.01.2024. Um den Ausbau des Mobilfunkfunknetzes in NRW zu beschleunigen, greift die Abstandsflächenpflicht künftig nicht mehr für Antennen im Außenbereich mit Masten bis zu 1,50 Metern Breite und bis zu 50 Metern Höhe. Antennen und Masten für Mobilfunksignale dürfen auf Gebäuden nun bis zu 20 Meter hoch sein (früher 15 Meter). Auch die Installation von Wärmepumpen wird privilegiert; in den Abstandsflächen eines Gebäudes sind Wärmepumpen und zugehörige Einhausungen künftig ohne eigene Abstandsflächen zulässig.

 

3) Ausbau von Windenergieanlagen

Windenergieanlagen müssen künftig nur noch einen bauordnungsrechtlichen Abstand zu Grundstücksgrenzen und Wohngebäuden von 30 Prozent, in Gewerbe- und Industriegebieten sogar von nur 20 Prozent ihrer größten Höhe (bisher: 50 Prozent) einhalten. Ab dem 01.01.2024 gilt außerdem für Windenergieanlagen nicht mehr das bauaufsichtliche Verfahren für Sonderbauten, sondern nur noch das vereinfachte Verfahren. Des Weiteren sollen auf Antrag einer Bauherrschaft das bauaufsichtliche Verfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden können. 

 

4) Beschleunigung von Baugenehmigungsverfahren

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren wird künftig ein nochmals reduziertes Prüfprogramm bauordnungsrechtlicher Vorschriften zugrunde gelegt: Lediglich die Vorgaben zur Bebauung von Grundstücken mit Gebäuden, zu Abstandsflächen, Stellplätzen und zur Barrierefreiheit werden neben örtlichen Bauvorschriften überprüft. Die Standsicherheit und der Brandschutz werden im vereinfachten Genehmigungsverfahren i.d.R. nicht mehr geprüft. Zudem dürfen Wohngebäude bis einschließlich Gebäudeklasse 4 (früher GK 3) genehmigungsfrei errichtet werden können. 

 

5) Zusätzliche Bauvorlageberechtigung

Der Gesetzentwurf sieht die Einführung einer „kleinen Bauvorlageberechtigung“ vor, wonach auch MeisterInnen des Maurer-, Betonbauer- und Zimmererhandwerks sowie nach der Handwerksordnung gleichgestellte Personen Bauvorlagen für die Gebäudeklassen 1 und 2 anfertigen dürfen. 

 

6) Entfall des Schriftformerfordernisses

Zur Erleichterung der Digitalisierung des Bauaufsichtsverfahrens können Bauantrag und Bauvorlagen zukünftig auch elektronisch eingereicht werden. Die Möglichkeit der schriftlichen Einreichung bleibt daneben weiterhin bestehen. Die Behörden können Baugenehmigungen ebenfalls schriftlich oder elektronisch erteilen; Letzteres soll über ein „virtuelles Bauamt“ realisiert werden.  

 

7) Erweiterung der verfahrensfreien Bauvorhaben 

Der Entwurf sieht vor, Bauvorhaben für den Ausbau erneuerbarer Energien verfahrensfrei zu stellen. Dazu gehören unter anderem Wasserstoffanlagen zur Eigenverbrauchsproduktion und kleine Flüssiggastankstellen. Spezielle Genehmigungserfordernisse nach anderen Gesetzen bleiben hiervon unberührt. Die Verfahrensfreiheit entbindet auch nicht von der Pflicht zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Zudem gilt der Grundsatz fort, dass Bauvorhaben nicht künstlich in genehmigungsfreie und genehmigungspflichtige Teile aufgespalten werden dürfen.

Thomas Uebrick - Rechtsanwalt und Counsel, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Frau Kluger
Consent Management Platform von Real Cookie Banner