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Öffentliches Recht

Mehr Freiheit für Kommunen und Landkreise: NRW schafft Unterschwellenvergaberecht ab

 

Thomas Uebrick

 

Mit einem weitreichenden Beschluss hat der nordrhein-westfälische Landtag die Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte durch Einführung des § 75a Gemeindeordnung NRW grundlegend verändert. Ab dem 1. Januar 2026 sind Kommunen und Landkreise nicht mehr verpflichtet, die bisherigen vergaberechtlichen Vorgaben im sogenannten Unterschwellenbereich anzuwenden. Als Unterschwellenbereich werden alle Aufträge bezeichnet, die unterhalb der von der EU festgelegten Schwellenwerte liegen. Ab dem 1.1.2026 liegen die Schwellenwerte der EU beispielsweise für Bauleistungen bei 5.404.000,00 € und bei Lieferungen und Dienstleistungen bei 216.000,00 €. Damit geht NRW einen eigenständigen Weg in der kommunalen Beschaffungspolitik.

 

Was wurde beschlossen?

Im Rahmen des „Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften“ hat das Land NRW die verbindliche Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für kommunale Auftraggeber aufgehoben. Öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte – etwa für Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen – können künftig nach kommunalrechtlichen Grundsätzen vergeben werden.

 

Ziel: Mehr Flexibilität und Eigenverantwortung

Die Landesregierung verfolgt mit der Reform das Ziel, Vergabeverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Kommunen sollen die Möglichkeit erhalten, eigene Vergabesatzungen zu erlassen, die auf ihre individuellen Bedürfnisse und Verwaltungsstrukturen zugeschnitten sind. Dabei bleibt die Verpflichtung zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bestehen – ebenso wie die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung.

 

Kritik und Chancen

Während kommunale Spitzenverbände die neue Regelung als Chance zur Entbürokratisierung begrüßen, äußern Vergabeexperten und Transparenzinitiativen Bedenken hinsichtlich der Vergleichbarkeit und Kontrolle. Die Gefahr einer Zersplitterung der Vergabepraxis und möglicher Intransparenz wird diskutiert.

 

Was bedeutet das für die Praxis?

Ab 2026 müssen Kommunen in NRW:

  • sicherstellen, dass Vergabeverfahren nachvollziehbar und diskriminierungsfrei durchgeführt werden,
  • sich auf neue Prüfmechanismen und Kontrollstrukturen einstellen.

 

Für Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben, bedeutet dies eine größere Vielfalt an Verfahren und Anforderungen, die nun in jeder Kommune unterschiedlich sein können.

 

Fazit

Mit der Abschaffung der verpflichtenden Anwendung der UVgO im Unterschwellenbereich setzt NRW ein deutliches Zeichen für mehr kommunale Selbstbestimmung. Ob sich die neue Freiheit als Motor für Effizienz oder als Herausforderung für die Einheitlichkeit der Vergabepraxis erweist, wird sich in der Umsetzung zeigen. Die Kommunen und Landkreise können nun selbst entscheiden, von welchen Unternehmen Angebote für Bauaufträge und Dienstleistungen eingeholt werden. Auch Verhandlungen über Preise und die Ausführung der Aufträge sind nun (wieder) möglich.

Thomas Uebrick - Rechtsanwalt und Counsel, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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