Gewerbliches Mietrecht
BGH klärt Textform beim Maklervertrag – und damit wohl auch für das gewerbliche Mietrecht!
Der BGH hat mit Urteil vom 11. März 2026 (I ZR 202/25) grundlegende Fragen zur Textform nach § 656a BGB beantwortet.
Eine E-Mail kann die Textform des § 126b BGB wahren. Entscheidend ist jedoch: Vertragsrelevante Erklärungen (wie ein Provisionsverlangen) dürfen nicht unterhalb der Signatur platziert werden. Was unter dem Namen steht, ist formunwirksam – egal wie klar der Inhalt ist.
Angebot und Annahme müssen nicht in einem einzigen Schriftstück enthalten sein. Ein Maklervertrag kann durch den Austausch zweier Einzel-E-Mails wirksam in Textform geschlossen werden.
Auch konkludente Willenserklärungen können die Textform wahren. Aber: Die wesentlichen Vertragsbestandteile (Parteien, Provisionshöhe, Vertragsgegenstand) müssen aus den in Textform abgegebenen Erklärungen zumindest bestimmbar sein. Rein faktisches Verhalten ohne schriftlichen Anhaltspunkt genügt nicht.
Gewerbliches Mietrecht!?
Überall dort, wo das Gesetz Textform (nicht die strengere Schriftform nach § 126 BGB) vorschreibt, gelten wohl vergleichbare Maßstäbe und damit wohl auch im gewerblichen Mietrecht: kein einheitliches Dokument, E-Mail-Austausch möglich, aber klare Kenntlichmachung des Erklärungsendes zwingend erforderlich.
(BGH, Urteil vom 11.03.2026 – I ZR 202/25)
