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19.01.2022

It ain´t over till the fat lady (bzw. der EuGH) sings: HOAI-Mindestsätze sind weiterhin beachtlich!

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat gestern – für viele Beobachter überraschend – entschieden, dass sich Planer weiterhin mit Erfolg auf die Mindestsätze der HOAI berufen können. Dies betrifft alle Verträge, die bis zum 31.12.2020 geschlossen wurden.

 

Das Urteil wirkt sich vor allem auf die Erfolgsaussichten laufender Honorarklagen von Planern aus, die mit ihren Bauherren kein oder ein unterhalb des HOAI-Mindestsatzes liegendes Honorar vereinbart haben und nun den Mindestsatz verlangen. Die Gerichte müssen die Mindestsätze nach dem Urteil des EuGH weiterhin beachten. Dies erspart den Planern erhebliche Umwege zur Begründung ihres Honoraranspruchs.

 

In Wahrheit ist natürlich wieder alles viel komplizierter als in unserer kurzen Zusammenfassung – Einzelheiten berichten wir Ihnen gern „persönlich“ über alle denkbaren Kommunikationskanäle!

Dr. Martin Ludgen

Rechtsanwalt und Partner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Lehrbeauftragter für Bau- und Architektenrecht an der Peter Behrens School of Arts (Hochschule Düsseldorf)
Stellvertretender Vorsitzender der Schlichtungsstelle der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (AKNW)

 

m.ludgen@rotthege.com
T +49 211 955991-0
F +49 211 955991-29

Dr. Martin Ludgen - Rechtsanwalt und Partner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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