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15.09.2022

BAG-Entscheidung: Arbeitszeiterfassung ist Pflicht!

 

Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. (BAG, Beschluss v. 13.09.2022 – 1 ARB 22/21).

 

Das BAG hat gestern entschieden, dass der Arbeitgeber aufgrund des Urteils des EuGH vom 14.05.2019 (C-55/18) bereits jetzt gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG zur Schaffung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet ist. Die Urteilsbegründung steht noch aus. Die Pressemitteilung des BAG lesen Sie hier.

 

Sie haben Fragen zu arbeitsrechtlichen Themen? Das Arbeitsrechts-Team von ROTTHEGE hilft Ihnen gerne weiter.

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