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19.03.2024

EILMELDUNG – Vertragsstrafe in Einheitspreis­vertrag: Begrenzung auf 5% der Auftragssumme unwirksam!

 

Paukenschlag aus Karlsruhe: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Begrenzung einer Vertragsstrafe auf 5% „der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme“ in vom Auftraggeber vorformulierten Einheitspreisverträgen unwirksam ist. Grund der Entscheidung ist, dass die endgültige Vergütung des Auftragnehmers in Einheitspreisverträgen in der Regel anhand eines Aufmaßes abgerechnet wird. Daher steht bei Abschluss des Vertrages die finale Auftragssumme noch nicht fest, vielmehr kann diese nur anhand geschätzter Mengen vorläufig ermittelt werden. Aus Sicht des Bundesgerichtshofs haben die Vertragsparteien mit der Formulierung „der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme“ auf eine vorläufige Auftragssumme abgestellt. Es sei denkbar, dass sich diese vorläufige Auftragssumme am Ende reduziere, nämlich dann, wenn der Auftragnehmer geringere als die bei Vertragsschluss ermittelten Mengen ausführe. Damit sei nicht auszuschließen, dass sich die 5%-Begrenzung nicht auf die objektiv richtige Abrechnungssumme, sondern auf die – zu hohe – vorläufige Auftragssumme beziehe. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werde der Auftragnehmer hierdurch unangemessen benachteiligt, was zur Unwirksamkeit der Regelung führe.

 

Praxishinweis: Auch die Klauseln zur Vereinbarung von Vertragserfüllungssicherheiten in Einheitspreisverträgen sind damit zu überdenken, weil dort ebenfalls häufig auf die (vorläufige) Auftragssumme abgestellt wird. Vertragliche „Mischformen“, die eine Kombination aus Pauschalvergütung und Abrechnungspositionen vorsehen, müssen ebenfalls überprüft werden. Auf reine Pauschalverträge, bei denen die Änderung der Mengen im Grundsatz keine Auswirkungen auf die Höhe der Vergütung hat, dürfte das Urteil nicht anwendbar sein, auch hier sollte der jeweilige Wortlaut der Klauseln jedoch einer kritischen Prüfung unterzogen werden. Das Urteil betrifft abgeschlossene und zukünftige Verträge.

 

Sprechen Sie uns gerne hierzu an.

 

Dr. Martin Ludgen

Rechtsanwalt und Partner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

 

Alexander Bongartz

Rechtsanwalt und Counsel
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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