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17.08.2023

Zielvereinbarung mit unwirksamer ersatzweiser Zielvorgabe!

 

Eine Regelung, die für den Fall des Nichtzustandekommens einer Zielvereinbarung, die einseitige Zielvorgabe durch den Arbeitgeber vorsieht, kann unwirksam sein, wenn sie nicht klar und verständlich ist (LAG Hamburg, Urt. v. 16.01.23, 5 Sa 14/22).

 

Der Arbeitsvertrag sah eine zielabhängige Vergütung vor. Die Ziele sollten jährlich neu vereinbart werden. Für den Fall, dass eine Einigung nicht zustande kommt, sollte der Arbeitgeber die Ziele einseitig bestimmen dürfen. Zu einer einvernehmlichen Zielvereinbarung kam es nicht, weshalb der Arbeitgeber einseitig Ziele vorgab. Diese erachtete der Arbeitnehmer als unangemessen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Arbeitnehmer Schadensersatz für die entgangene Vergütung wegen Verletzung der Zielvereinbarungspflicht.

 

Das LAG Hamburg gab dem Arbeitnehmer Recht. Der Arbeitgeber hätte mit dem Arbeitnehmer eine Zielvereinbarung treffen müssen. Die Regelung zur einseitigen Zielvorgabe sei unwirksam. Es fehle an den Voraussetzungen dafür, wann die Ziele zwischen den Parteien als „nicht vereinbart“ gelten sollen.

 

Sie haben Fragen zu arbeitsrechtlichen Themen? Das Arbeitsrechts-Team von ROTTHEGE hilft Ihnen gerne weiter. Kontakt: essen@rotthege.com

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