Arbeitsrecht
Fristlose Kündigung wegen Bedrohung eines Vorgesetzten – Lügendetektoren sind keine zulässigen Beweismittel!
Sachverhalt
Der Arbeitnehmer war als Busfahrer beschäftigt. In einem Streitgespräch bedrohte der Arbeitnehmer den Personaldisponenten der Arbeitgeberin, der fünf Tage zuvor eine Abmahnung in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen hatte, mit den Worten:
„Ihr Ochsen, wenn ich noch einmal einen von Euch vor meiner Haustür oder meinem Briefkasten sehe, werde ich Euch schlagen, dann kann nicht mal die Polizei Euch helfen.“ und „Ochse, Du musst in Zukunft auf Dich und Deine Familie achten.“
Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Er behauptete, er habe keine Bedrohung ausgesprochen und bot als Gegenbeweis zu dem Zeugen der Arbeitgeberin einen Lügendetektortest an. Hatte die Klage Erfolg?
Entscheidung
Nein! Das BAG wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Die Drohung stand zur Überzeugung der Vorinstanzen nach Vernehmung des Personaldisponenten und Anhörung des Klägers fest. Eine ernstliche Drohung mit Gefahren für Leib oder Leben von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen und/oder deren Verwandten, für die kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund eingreift, kommt als wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB in Betracht. Das BAG bestätigte auch, dass es aufgrund der ernstzunehmenden Drohung keiner vorherigen Abmahnung bedurfte und die Kündigung auch nach den Umständen des Einzelfalls gerechtfertigt gewesen sei.
Dem Beweisangebot des Arbeitnehmers sich einem Lügendetektortest zu unterziehen, musste nicht nachgegangen werden. Ein Lügendetektor sei kein geeignetes Beweismittel.
Praxishinweis
Beleidigungen und Bedrohungen sind im Arbeitsverhältnis bei emotionalen Streitigkeiten nicht ausgeschlossen. Die Gerichte fahren hier – zu Recht – eine harte Linie und bestätigen darauf gestützte fristlose Kündigungen regelmäßig. Die Beweislast trägt allerdings der Arbeitgeber. Arbeitgebern ist zu empfehlen, bei zu erwartenden emotionalen Streitgesprächen Zeugen hinzuzuziehen, um im Prozess den erforderlichen Beweis führen zu können.
(BAG Urt. v. 28.2.2023 – 2 AZR 194/22)