43921
wp-singular,page-template-default,page,page-id-43921,wp-theme-stockholm,wp-child-theme-stockholm-child,stockholm-core-2.3.2,select-child-theme-ver-1.1.1,select-theme-ver-8.10,ajax_fade,page_not_loaded,popup-menu-fade,side_area_over_content,,qode_grid_1500,qode_menu_,wpb-js-composer js-comp-ver-6.7.0,vc_responsive

Arbeitsrecht

Ehemalige Geschäftsführerstellung schließt Kündigungsschutz nicht zwingend aus

 

Anna-Lena Carolina Löser

 

Sachverhalt

Der Kläger war seit April 2021 auf Grundlage eines Arbeitsvertrages als GmbH-Geschäftsführer beschäftigt. Im Mai 2021 wurde er organschaftlich zum Geschäftsführer bestellt und ins Handelsregister eingetragen. Im Februar 2023 wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen und aus dem Handelsregister ausgetragen. Geschäftsführeraufgaben nahm der Kläger nicht mehr war. Die GmbH suchte für den Kläger knapp fünf Monate lang vergeblich eine gleichwertige Stelle. In dieser Zeit war der Kläger laut einem von der GmbH erstellten Organigramm als „Special Project Manager“ unmittelbar dem neuen Geschäftsführer unterstellt. Ende Juni wurde dem Kläger schließlich gekündigt.

 

Gegen die ausgesprochene Kündigung erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage mit dem Ziel, festzustellen, dass die Kündigung unwirksam sei. Dies begründete er damit, dass er nach Wegfall der Geschäftsführerstellung wieder als Arbeitnehmer Kündigungsschutz genieße. § 14 Abs. 1 KSchG, der u.a. Geschäftsführer vom Kündigungsschutz ausschließt, fände keine Anwendung, da er zum Zeitpunkt der Kündigung keine Geschäftsführerstellung mehr innegehabt habe.

 

Das Arbeitsgericht (AG) Darmstadt wies die Klage zunächst ab. Das Gericht hielt § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG für anwendbar, sodass dem Kläger kein Kündigungsschutz zukäme. Für die Anwendung des § 14 Abs. 1 KSchG käme es nicht darauf an, ob die Stellung als Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch bestehe. Entscheidend sei vielmehr, dass sich die Kündigung auf das Vertragsverhältnis beziehe, das die Grundlage für die Geschäftsführertätigkeit war. Der Kläger legte gegen die Entscheidung des AG Darmstadt Berufung ein. Mit Erfolg?

 

Entscheidung

Ja! Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen gab dem Kläger Recht und hielt die Kündigung für unwirksam. Maßgeblich für das Eingreifen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG sei, ob die Geschäftsführerstellung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch bestand oder nicht. § 14 Abs. 1 KSchG knüpfe bereits seinem Wortlaut nach an die Person des Kündigungsempfängers und dessen Geschäftsführerstellung und nicht an das zu kündigende Vertragsverhältnis an. Hintergrund der Regelung sei, dass der GmbH-Geschäftsführer als Arbeitgebervertreter keinen mit Arbeitnehmern gleichlaufenden allgemeinen Kündigungsschutz benötige. Das Bedürfnis nach Kündigungsschutz lebe jedoch wieder auf, wenn dieser seine Geschäftsführerstellung verliert und daher nicht mehr Teil des Arbeitgeberlagers sei. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, Geschäftsführer nach Wegfall ihrer Geschäftsführerstellung schlechter zu stellen als sonstige Arbeitnehmer, bestehe nicht.

 

Da der Kläger bereits seit mehreren Monaten als Geschäftsführer abberufen war, hatte er das Arbeitgeberlager verlassen und genoss zum Zeitpunkt der Kündigung allgemeinen Kündigungsschutz. Da die Beklagte keine Kündigungsgründe vorbringen konnte, die die Kündigung sozial rechtfertigten, war die Kündigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG unwirksam.  

 

Das LAG Hessen hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zugelassen. 

 

Praxishinweis

Das Urteil des LAG Hessen macht deutlich, dass die Kündigung von Geschäftsführern ein komplexes Themenfeld darstellt. Eine Kündigung sollte von Arbeitgebern gut vorbereitet und frühzeitig geplant werden. Es ist sinnvoll, bereits bei der Neueinstellung eines Geschäftsführers oder der Berufung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer Vorkehrungen zu treffen, um die Anwendung des allgemeinen Kündigungsschutzes auszuschließen. Gleichzeitig sollten Geschäftsführer im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung beachten, dass ihnen in bestimmten Konstellationen Kündigungsschutz zustehen kann. Die Entscheidung unterstreicht, dass der Zeitpunkt der Abberufung und Kündigung von Geschäftsführern ein gutes Timing bedarf, um ungewollte Rechtsfolgen zu vermeiden. 

 

(LAG Hessen, Urteil vom 28.02.2025 – 14 SLa 578/24)

Anna-Lena Löser
Consent Management Platform von Real Cookie Banner