41509
page-template-default,page,page-id-41509,stockholm-core-2.3.2,select-child-theme-ver-1.1.1,select-theme-ver-8.10,ajax_fade,page_not_loaded,popup-menu-fade,side_area_over_content,,qode_grid_1500,qode_menu_,wpb-js-composer js-comp-ver-6.7.0,vc_responsive

Arbeitsrecht

Zulässige Anordnung von PCR-Tests durch den Arbeitgeber!

 

Dr. André Bienek

 

Sachverhalt

Die Arbeitnehmerin war als Musikerin bei der Bayrischen Staatsoper beschäftigt. Im Betrieb wurde zur Vermeidung von Corona-Infektionen angeordnet, dass alle Mitarbeiter bei Dienstantritt zur neuen Spielzeit einen negativen PCR-Test (Nasen-Rachen-Abstrich) vorlegen müssen. Folgetestungen sollten alle ein bis drei Wochen stattfinden. Die Arbeitnehmerin verweigerte die PCR-Tests. Daraufhin wurde sie nicht weiter eingesetzt und die Gehaltszahlungen eingestellt. Die Arbeitnehmerin verlangte mit ihrer Klage die Zahlung der ausstehenden Gehälter. Sie hätte auch ohne negatives Testergebnis beschäftigt werden müssen. Zu Recht?

 

Entscheidung

Nein! Das BAG wies die Klage der Arbeitnehmerin ab. Die Anordnung des Arbeitgebers, PCR-Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorzunehmen, war im konkreten Fall zulässig. Sie konnte auf § 618 I BGB iVm § 106 S. 2 GewO gestützt werden. Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehöre es, die Arbeitnehmer davor zu schützen, dass sie durch Ansteckungen anderer Arbeitnehmer in ihrer Gesundheit gefährdet werden. Die Anordnung zur Umsetzung dieser Pflicht betraf die Ordnung sowie das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb und war daher zulässig. Der mit einem PCR-Test verbundene Eingriff sei minimal und mit Blick auf die mit dem betrieblichen Hygienekonzept verfolgten arbeitsschutzrechtlichen Ziele verhältnismäßig und gerechtfertigt. Durch die Verweigerung der PCR-Tests, konnte die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber mangels Leistungswilligkeit nicht in Annahmeverzug setzen.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung bringt Klarheit für Arbeitgeber und bestätigt, dass die Anordnung von PCR-Tests aus Gründen des Gesundheitsschutzes zulässig sein kann. Zu beachten ist, dass vor einer Anordnung stets eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist. Es sollte in Abhängigkeit zum Infektionsgeschehen und der Art der Tätigkeit vorab geprüft werden, ob vorrangige mildere Mittel in Betracht kommen.

 

(BAG, Urteil vom 01.06.2022 – 5 AZR 28/22)

Dr. André Bienek - Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Consent Management Platform von Real Cookie Banner