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Arbeitsrecht

Herausnahme eines Arbeitnehmers von der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie

 

Dr. André Bienek

 

Sachverhalt

Die Arbeitgeberin hatte ihren Beschäftigten neue Arbeitsverträge angeboten, die aufgrund schlechter wirtschaftlicher Lage einen Verzicht auf eine Jahressonderzahlung enthielten. Die Arbeitnehmerin nahm das Angebot nicht an und forderte die Jahressonderprämie.

 

Zu einem späteren Zeitpunkt zahlte die Arbeitgeberin an alle Arbeitnehmer, die keine Sonderzahlung erhalten hatten, eine Inflationsausgleichsprämie als freiwillige Einmalzahlung zur Abmilderung der durch die Inflation entstandenen finanziellen Belastungen. Die Arbeitnehmerin erhielt keine Inflationsausgleichsprämie. Daraufhin klagte die Arbeitnehmerin auf Zahlung. Zu Recht?

 

Entscheidung

Nein! Das ArbG Herne wies die Klage der Arbeitnehmerin ab. Der Anspruch ergebe sich weder aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz noch aus einem Verstoß gegen das Maßregelverbot. Der sachliche Grund folge aus den durch den Abschluss der neuen Arbeitsverträge entstandenen unterschiedlichen Vergütungssystemen. Die Arbeitgeberin bezwecke mit der Beschränkung der Prämie auf Arbeitnehmer, die auf die Sonderzahlung verzichtet hatten, einen Ausgleich gegenüber den übrigen Arbeitnehmern, die eine Jahressonderprämie erhalten haben.

 

Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot liege nicht vor, da Grund für die Nichtzahlung nicht die Ablehnung des Angebots auf Abschluss des Arbeitsvertrages war, sondern die gestiegene Inflation und die damit verbundene Mehrbelastung der Arbeitnehmer.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung des ArbG Paderborn zeigt, dass auch bei Zahlung von Inflationsausgleichsprämien nach einem generalisierenden Prinzip bestimmte Arbeitnehmer(gruppen) herausgenommen werden können. Entscheidend ist, ob eine sachliche Rechtfertigung vorliegt. Diese kann u.a. in einem unterschiedlichen Vergütungssystem liegen. 

 

(ArbG Paderborn Urt. vom 06.07.2023 – 1 Ca 54/23)

Dr. André Bienek - Partner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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