Arbeitsrecht
Bewährungskündigung während der Probezeit mit 6-Monats-Frist
Sachverhalt
Die Arbeitgeberin kündigte einer seit dem 01.01.2023 als Abteilungsleiterin für Bauverwaltung und Liegenschaftsmanagement tätigen Arbeitnehmerin innerhalb der Probezeit am 02.06.2023 zum Jahresende.
In diesem Zusammenhang erklärte die Arbeitgeberin, dass die Arbeitnehmerin ihren Aufgaben nicht gerecht wurde und die Probezeit als nicht bestanden angesehen werden könne. Die längere Kündigungsfrist sei aber gewählt worden, um die Arbeitnehmerin auf Grundlage eines neuen Arbeitsvertrages weiter zu beschäftigen, falls sich die Situation verbessere. Dazu erarbeitete die Arbeitgeberin einen Maßnahmenplan und erklärte, wie sie sich die weitere Zusammenarbeit vorstelle.
Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage. Sie war der Auffassung, dass die Kündigung rechtsmissbräuchlich sei. Es sollte ausschließlich das Kündigungsschutzgesetz umgangen werden. Dies ergebe sich u. a. aus dem mehrfachen Überschreiten der Mindestkündigungsfrist während der Probezeit. Hatte die Klage Erfolg?
Entscheidung
Nein! Das LAG Hessen hielt die Kündigung für gerechtfertigt. Das Kündigungsschutzgesetz finde keine Anwendung, da innerhalb von sechs Monaten nach Arbeitsbeginn gekündigt wurde.
Die Kündigung sei auch nicht treuwidrig. Zwar treffe es zu, dass eine Kündigung treuwidrig sein könne, wenn diese kurz vor Ablauf der Wartezeit erklärt werde, um den allgemeinen Kündigungsschutz zu vereiteln. Dies setze aber Umstände voraus, die auf einen solchen Vereitelungswillen schließen lassen. Dies könne bei der Wahl einer sehr langen Kündigungsfrist grundsätzlich der Fall sein.
Etwas anderes gelte aber, wenn mit der längeren Kündigungsfrist – wie hier – dem Arbeitnehmer eine echte Bewährungschance gegeben werden solle, weil die Probezeit als nicht bestanden angesehen werde. Auch die gewählte Länge der Kündigungsfrist sei im konkreten Fall angemessen. Diese sei u. a. erforderlich gewesen, um den Maßnahmenplan umzusetzen.
Praxishinweis
Das Urteil zeigt, dass Probezeitkündigungen auch mit einer deutlich längeren Kündigungsfrist gewählt werden können, wenn die Probezeit als nicht bestanden angesehen wird und dem Arbeitnehmer eine echte Bewährungschance gegeben werden soll. Einzelfallabhängig ist zu entscheiden, welche Kündigungsfrist zu wählen ist. Auch wenn das LAG hier eine sechsmonatige Kündigungsfrist als zulässig angesehen hat, sollten Arbeitgeber zurückhaltend sein. Typischerweise wird eine Kündigungsfrist von drei Monaten als noch angemessen erachtet.
Alternativ können auch Aufhebungsverträge abgeschlossen werden, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Zukunft und eine Wiedereinstellungszusage beinhalten. Auch dabei muss eine angemessen lange Auslauffrist gewählt werden.
(LAG Hessen, Urt. v. 29.10.2024 – 8 Sa 1057/23)
