Gesellschaftsrecht
M&A: Fortführung der Firma
Im Rahmen einer von uns begleiteten M&A Transaktion ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Erwerber die Firma des Verkäufers, die einen hohen Bekanntheitsgrad hatte, zukünftig fortsetzen darf.
Eine Firma ist der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt (§ 17 Abs. 1 HGB). Firmenfortführung bedeutet die unveränderte weitere Verwendung einer Firma; hierfür ist die ausdrückliche Einwilligung des bisherigen Geschäftsinhabers oder seiner Erben erforderlich, § 22 Abs. 1 HGB. Dies kann auch stillschweigend erfolgen, muss aber zweifelsfrei nachgewiesen werden, so dass sich eine eindeutige vertragliche Regelung empfiehlt.
Ausnahmsweise ist eine Änderung zulässig oder sogar erforderlich, wenn dies im Allgemeininteresse oder im Interesse des Inhabers liegt. Firmenänderungen sind stets erforderlich, wenn anderenfalls eine Täuschung des Verkehrs zu befürchten wäre.
Die Übertragung einer Firma ohne den zugehörigen Geschäftsbetrieb ist gemäß § 23 HGB nicht möglich. Mit der Übernahme ist indes nicht die Pflicht verbunden, die Firma tatsächlich fortzuführen. Soll der mit der alten Firma verbundene good will jedoch erhalten bleiben, sind die in § 22 HGB festgelegten Voraussetzungen zu beachten.
Dem Veräußerer ist es nicht verwehrt, nach der Übertragung ein neues Unternehmen mit seinem Namen zu gründen. Dessen Firma muss sich jedoch gemäß § 30 HGB deutlich – etwa durch einen entsprechenden Zusatz – von der veräußerten Firma unterscheiden. Aus Sicht des Erwerbers ist es zumeist unerlässlich, dass sich der Verkäufer verpflichtet, keine Firma mit gleichem oder verwechslungsfähigem Namen zu führen.
