Gesellschaftsrecht
Umwandlung des Einzelunternehmens
Frühe Nachlassplanung umfasst auch die Umstrukturierung des Unternehmens, um es wunschgemäß in die nächste Generation bringen zu können oder für einen etwaigen Käufer attraktiv zu machen. In diesem Zusammenhang hat der BFH kürzlich Einzelunternehmen protegiert (Urteil vom 25.09.2024 – Az. II R 2/22).
Eine Kauffrau hatte das im Vermögen ihres Einzelunternehmens befindliche Grundstück im Wege der Ausgliederung auf eine dadurch entstandene GmbH übertragen. Für diesen Vorgang setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest, wogegen die Unternehmerin erfolgreich klagte. Die Revision der Finanzverwaltung wies der BFH zurück, weil die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung vorgelegen hätten.
Nach § 6 a GrEStG setzt die Nichterhebung der Steuer voraus, dass an dem Umwandlungsvorgang (hier die Ausgliederung) ein herrschendes Unternehmen und eine von diesem abhängige Gesellschaft beteiligt sind. Diese herrschende Beteiligung muss mindestens seit fünf Jahren vor dem Umwandlungsvorgang bestanden haben. Der BFH bestätigte zunächst, dass auch eine natürliche, wirtschaftlich tätige Person herrschendes Unternehmen sein könne. Weiter entschied das Gericht, dass im Falle der Ausgliederung zur Neugründung eine Vorhaltefrist von fünf Jahren nicht eingehalten werden müsse, weil sie umwandlungsbedingt nicht eingehalten werden könne: Die neu gegründete Gesellschaft entstehe gerade erst durch die Ausgliederung. Es sei stattdessen eine Nachbehaltensfrist einzuhalten, d.h. die als Alleingesellschafterin an der GmbH beteiligte (frühere) Einzelkauffrau müsse diese Beteiligung i.H.v. mindestens 95 % über weitere fünf Jahre halten. Nur eine solche Auslegung entspreche dem Willen des Gesetzgebers, Umstrukturierungen zu erleichtern.
